HBCD
WAS IST HBCD?
HBCD – das sogenannte Hexabromcyclododecan – ist ein ringförmiges, bromiertes Kohlenwasserstoffmolekül, welches wegen seiner technischen Eigenschaften vorwiegend als Flammschutzmittel für Kunst- und Dämmstoffe eingesetzt wurde.
HBCD kann Brände verhindern oder zumindest ein Entzünden von Kunststoffen verlangsamen bzw. die Ausbreitung des Brandherdes verzögern.
VORKOMMEN
HBCD wurde vor allem in Polystyrol-Dämmstoffen verwendet, die der Gebäudedämmung dienen. Aber auch in Textil-Beschichtungen und in Kunststoffgehäusen von elektrischen und elektronischen Geräten fand HBCD Verwendung.
RISIKEN
Im Mai 2013 wurde die Chemikalie HBCD in der EU als „problematisch für die Umwelt“ (persistenter, bioakkumulierender, schwer abbaubarer organischer Schadstoff „POP“ und möglicherweise fruchtschädigend) deklariert.
HBCD ist gering wasser- und gut fettlöslich. Für den Arbeitsschutz im Baubereich stellen HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffplatten jedoch i. d. R. bei der üblichen Bearbeitung (Brechen, Sägen mit Handsäge oder Schneiden) kein Problem dar. Allerdings gilt auch hier: Wirkungen treten immer dann auf, wenn die Effektschwellen überschritten werden.
SANIERUNG
Seit dem 1. August 2017 galten für die Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen mit einer Konzentration von mind. 1.000 mg/kg HBCD die Regelungen der POP-Abfallüberwachungsverordnung. Der Konzentrationsgrenzwert für HBCD ist seit dem 10. Juni 2023 mit Änderung des Anhangs IV der EU-POP-VO auf 500 mg/kg abgesenkt worden. Eine weitere Anpassung auf 200 mg/kg ist ab spätestens Ende 2027 zu erwarten. Für diese Abfälle gelten ein Vermischungsverbot sowie das abfallrechtliche Nachweiswesen. Demnach sind Baumischabfälle, welche auch in kleinen Mengen HBCD-haltiges Polystyrol enthalten, nicht nachweispflichtig. Größere Anteile an Polystyrol im Mischabfall oder auch Monochargen mit entsprechenden Konzentrationen an HBCD werden zwar weiterhin als nicht gefährlich eingestuft, unterliegen aber sehr wohl dem Nachweisverfahren. Der POP-Gehalt in ihnen muss unumkehrbar zerstört oder umgewandelt werden. Bei einer Grenzwertüberschreitung zum gefährlichen Abfall ist der Abfall (30.000 mg/kg HBCD) mit entsprechenden Maßgaben zu entsorgen.