Verbändestellungnahme zur fachgerechten Entsorgung und zum Recycling asbesthaltiger Bau- und Abbruchabfälle – Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz – 4. Dialogforum zum Nationalen Asbestdialog
Der im „Nationalen Asbestdialog“ diskutierte Umgang mit Asbestfunden in Spachtelmassen und Fliesenklebern, auf welche der GVSS in 2015 erstmals mit dem VDI/GVSS-Papier “Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden – Diskussionspapier zu Erkundung, Bewertung und Sanierung” öffentlich verwiesen hat, sowie auch aktuelle Asbestfunde aus 2018, wie Abstandhalter und Mauerstärken / Spannhülsen im Betonabbruch und die in Berlin/Brandenburg auf Grundlage des SBB-Merkblattes zur Entsorgung asbesthaltiger Dachpappenabfälle diskutierten Probleme in der Praxis waren Grundlage für eine Abstimmung von neun Verbänden zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechtsrahmens zum Umgang mit asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen, damit zukünftig auch die Verwertung gering belasteter Materialien erfolgen kann.
Asbest ist ein Schadstoff, der, historisch begründet, im Gebäudebestand vorkommt. Selbst geringfügige Asbestgehalte in Bauprodukten verhindern nach geltender Rechtslage deren Recycling oder sonstige Verwertung. Dringender Handlungsbedarf ist aufgrund der Sanierungs- und Abbruchtätigkeiten im Baubestand gegeben, der im Rahmen des Nationalen Asbestdialoges unter dem Themenblock “Fachgerechte Entsorgung und Recycling asbesthaltiger Bauabfälle” aufgegriffen wurde.
Das Abfallrecht (KrWG) muss klar regeln, dass der Bauherr, und nur der Bauherr, Abfallerzeuger der aus seinem Besitz stammenden Abbruchmassen ist. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erkundung und muss auch verantwortlich sein für die ordnungsgemäße Deklaration der anfallenden Abfälle. Nur so kann die Abfalldeklaration auf Grundlage der Ergebnisse aus der Gebäudeerkundung vor dem Abbruch erfolgen und die Recyclingwirtschaft kann die Abfälle in ihren Recyclinganlagen annehmen, ohne dass nach dem Abbruch eine erneute Probenahme und Analytik erfolgen muss.
Nur mit dieser Klarstellung kann auch der von den Bundesressorts BMI, BMU und BMAS im Rahmen des Nationalen Asbestdialoges gemachte Vorschlag, Ergebnisse der Erkundung auch maßgeblich für die Einstufung und Kennzeichnung der Abfälle zu nutzen, mitgegangen werden.
Jedoch hat das BMU in seinem Referentenentwurf vom 05. August 2019 zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht versäumt, die Abfallerzeugerverantwortung eindeutig zu definieren. Nach der Definition des §3 (8) KrwG im aktuellen Referentenentwurf ist der Bauherr leider nur ein möglicher verantwortlicher Abfallerzeuger.
Eine Korrektur ist dringend notwendig und die eindeutige Verpflichtung des Bauherren ist festzulegen, da sonst auch die vielversprechenden Beschlüsse der Umweltministerkonferenz aus Mai 2019 ins Leere laufen werden und die aktuell laufenden Bestrebungen im Rahmen des Nationalen Asbestdialoges nicht vollständig greifen können.
Es kann nicht im Sinne einer rechtskonformen Kreislaufwirtschaft sein, dass widersprüchliche Rechtsauffassungen in den verschiedenen Rechtsgebieten Bau-, Gefahrstoff- und Abfallrecht, die alle im Rahmen einer Baumaßnahme zu beachten sind, existieren.
Versäumt es der Bauherr, sein Objekt vor Baubeginn qualifiziert auf Gefahrstoffe erkunden zu lassen oder werden Erkundungsergebnisse unzureichend in die Planung der Baumaßnahme eingepflegt (Planungsverantwortung liegt beim Bauherrn!), kann dies – abgesehen von Arbeitsschutzfragen- zu falsch deklarierten und recycelten Abfällen führen.